Stand: 28. Juli 2026
Veranstalter der Graff Factory und Vertragspartner der teilnehmenden Künstler:innen ist:
ZURKRAFT GmbH
Fichtestraße 1–4
08451 Crimmitschau
Deutschland
Vertreten durch den Geschäftsführer Tadeusz Pauer
E-Mail: grafffactory@zurkraft.de
Nachfolgend „ZURKRAFT“ oder „Veranstalter“ genannt.
Diese Allgemeinen Künstler- und Teilnahmebedingungen gelten für sämtliche Künstler:innen, Kreativen, Gestalter:innen und sonstigen Mitwirkenden, die an einer Veranstaltung, Kunstproduktion, Fassadengestaltung, Ausstellung, Live-Performance oder sonstigen Aktivität unter der Bezeichnung „Graff Factory“ teilnehmen.
Sie gelten insbesondere für:
Die Teilnahme setzt voraus, dass der oder die Künstler:in diese Bedingungen vor Beginn der Tätigkeit zur Kenntnis genommen und ihrer Geltung zugestimmt hat.
Soweit eine gesonderte Künstler-, Teilnahme-, Honorar- oder Projektvereinbarung geschlossen wird, hat diese im Fall von Widersprüchen Vorrang vor diesen Bedingungen.
Eine Bewerbung oder Kontaktaufnahme begründet keinen Anspruch auf Teilnahme, Zuteilung einer Kunstfläche, Übernahme von Kosten oder Abschluss eines Vertrags.
ZURKRAFT entscheidet unter Berücksichtigung des Veranstaltungskonzepts, der verfügbaren Flächen, der künstlerischen Ausrichtung, organisatorischer Möglichkeiten und rechtlicher Anforderungen über die Auswahl der Künstler:innen.
ZURKRAFT ist berechtigt, Künstler:innen bestimmte Flächen, Formate, Zeiträume, Motive, Themen, Materialmengen und organisatorische Rahmenbedingungen zuzuweisen.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche, Flächengröße, Position, Sichtbarkeit, Veranstaltungszeit oder Präsentationsform besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
ZURKRAFT darf Zuteilungen, Zeitpläne, Flächen, Veranstaltungsorte und Produktionsabläufe aus organisatorischen, sicherheitsbezogenen, behördlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen ändern.
Dabei werden berechtigte Interessen der Künstler:innen angemessen berücksichtigt.
ZURKRAFT kann vor Beginn der Gestaltung die Vorlage eines Entwurfs, einer Skizze, eines Motivkonzepts oder einer Beschreibung verlangen.
Die Umsetzung darf erst nach Freigabe durch ZURKRAFT und, soweit erforderlich, durch Eigentümer:innen, Behörden, Sponsor:innen oder sonstige Berechtigte begonnen werden.
Die Kunstwerke dürfen insbesondere keine Inhalte enthalten, die:
Die künstlerische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen oder politischen Themen bleibt zulässig, soweit sie sich innerhalb des gesetzlichen und vereinbarten Rahmens bewegt.
Wesentliche Abweichungen von einem freigegebenen Entwurf sind vor der Umsetzung mit ZURKRAFT abzustimmen.
Bei nicht freigegebenen oder rechtswidrigen Abweichungen kann ZURKRAFT die Arbeiten unterbrechen und eine Änderung, Entfernung oder Überarbeitung verlangen.
Der oder die Künstler:in versichert, dass:
Wird ein Kunstwerk von mehreren Personen geschaffen, müssen alle beteiligten Urheber:innen und Rechteinhaber:innen angegeben werden.
Die anmeldende Person versichert, zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen berechtigt zu sein, oder sorgt dafür, dass alle Mitwirkenden eine eigene Rechtevereinbarung unterzeichnen.
Wird ZURKRAFT wegen einer vom Künstler oder von der Künstlerin zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, ist der oder die Künstler:in verpflichtet, ZURKRAFT bei der Rechtsverteidigung angemessen zu unterstützen.
Der oder die Künstler:in stellt ZURKRAFT von berechtigten Ansprüchen Dritter und den erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde.
Das Urheberrecht am geschaffenen Kunstwerk verbleibt bei dem oder der jeweiligen Künstler:in.
Übertragen werden ausschließlich die in diesen Bedingungen und einer ergänzenden Rechtevereinbarung genannten Nutzungsrechte.
Der oder die Künstler:in teilt ZURKRAFT mit, welche Urheberbezeichnung verwendet werden soll. Dies kann insbesondere der bürgerliche Name, ein Künstlername oder die Bezeichnung eines Künstlerkollektivs sein.
ZURKRAFT ist berechtigt, die angegebene Bezeichnung bei Veröffentlichungen zu verwenden.
Eine Namensnennung erfolgt, soweit dies nach Art, Umfang, Medium und technischen Gegebenheiten üblich und zumutbar ist. Bei Übersichtsaufnahmen, Social-Media-Formaten, kurzen Werbemitteln, Produktabbildungen, Vorschaubildern oder technisch automatisierten Veröffentlichungen kann eine unmittelbare Namensnennung unterbleiben.
Soweit möglich, kann die Zuordnung stattdessen über eine Künstlerseite, Produktbeschreibung, Bildunterschrift oder Projektübersicht erfolgen.
Der oder die Künstler:in räumt ZURKRAFT an sämtlichen im Rahmen der Graff Factory entwickelten, begonnenen oder fertiggestellten Kunstwerken und Werkbestandteilen die für die Durchführung, Dokumentation, Kommunikation und Vermarktung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere:
Die Nutzungsrechte werden ZURKRAFT:
eingeräumt.
Soweit es um die kommerzielle Verwertung, Lizenzierung und Vermarktung des Kunstwerks geht, erhält ZURKRAFT ein ausschließliches Nutzungsrecht.
Der oder die Künstler:in behält das Recht, das eigene Kunstwerk für das persönliche Portfolio, die eigene Website, eigene Social-Media-Kanäle, Bewerbungen und nicht kommerzielle Ausstellungen zu verwenden.
Eine eigene kommerzielle Lizenzierung oder Vermarktung von Graff-Factory-Kunstwerken durch den oder die Künstler:in bedarf der vorherigen Zustimmung von ZURKRAFT, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere das Recht:
ZURKRAFT darf Abbildungen des Kunstwerks bearbeiten, soweit dies für die technische, redaktionelle, gestalterische oder werbliche Nutzung erforderlich ist.
Zulässig sind insbesondere:
Bearbeitungen dürfen das Kunstwerk nicht in einer Weise entstellen oder in einen Zusammenhang stellen, der berechtigte geistige oder persönliche Interessen des Künstlers oder der Künstlerin verletzt.
Eine Verwendung in rechtswidrigen, menschenverachtenden, pornografischen oder diskriminierenden Zusammenhängen ist ausgeschlossen.
ZURKRAFT darf die eingeräumten Rechte vollständig oder teilweise an verbundene Unternehmen, Sponsor:innen, Kooperationspartner, Flächeneigentümer:innen, Medienpartner, Verlage, Produzenten, Händler, Plattformen und sonstige Verwertungspartner übertragen oder unterlizenzieren.
Eine Unterlizenzierung darf entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
ZURKRAFT bleibt berechtigt, die Rechte parallel selbst zu nutzen.
Soweit Nutzungsarten betroffen sind, die bei Abschluss der Vereinbarung noch nicht bekannt sind, werden diese nur im Rahmen einer gesonderten, den gesetzlichen Formanforderungen entsprechenden Rechtevereinbarung eingeräumt.
Zwingende gesetzliche Widerrufs-, Informations- und Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
ZURKRAFT ist jederzeit berechtigt, die eingeräumten Nutzungsrechte wirtschaftlich zu verwerten.
Die Vermarktung kann insbesondere erfolgen durch:
ZURKRAFT entscheidet eigenständig über:
Der oder die Künstler:in hat kein Recht, ZURKRAFT bestimmte Preise, Mindestpreise, Höchstpreise oder Vertriebsformen vorzugeben.
Eine Abstimmung kann freiwillig erfolgen, begründet jedoch keine dauerhafte Bindung.
Für Nutzungen, die von den eingeräumten Rechten umfasst sind, ist keine erneute Zustimmung des Künstlers oder der Künstlerin erforderlich.
Dies gilt insbesondere für spätere Veröffentlichungen, Neuauflagen, Produktentwicklungen, Lizenzen, Werbekampagnen und Verwertungen über weitere Vertriebskanäle.
ZURKRAFT ist nicht verpflichtet, ein Kunstwerk tatsächlich zu vermarkten, Produkte herzustellen, eine bestimmte Auflage zu produzieren, Mindestumsätze zu erzielen oder eine begonnene Vermarktung fortzuführen.
Aus der Bewerbung, Auswahl oder Teilnahme an einer Graff-Factory-Veranstaltung entsteht kein automatischer oder obligatorischer Anspruch auf:
Eine Zahlung oder Kostenübernahme erfolgt nur, wenn sie vorab ausdrücklich in Textform oder Schriftform vereinbart wurde.
ZURKRAFT kann mit einzelnen Künstler:innen individuelle Vereinbarungen über Honorare, Reisekosten, Unterkunft, Materialien, Verkaufserlöse oder Beteiligungen treffen.
Aus einer Vereinbarung mit einem Künstler oder einer Künstlerin entstehen keine entsprechenden Ansprüche anderer Teilnehmender.
ZURKRAFT kann den Künstler:innen insbesondere folgende Leistungen zur Verfügung stellen:
Umfang und Wert dieser Leistungen können je nach Künstler:in, Kunstfläche, Projekt und Vereinbarung unterschiedlich sein.
Zwingende gesetzliche Ansprüche auf angemessene Vergütung, weitere Beteiligung, Auskunft oder Vertragsanpassung bleiben unberührt.
Die vorstehenden Regelungen begründen jedoch keinen freiwilligen Honorar-, Beteiligungs- oder Zahlungsanspruch über zwingende gesetzliche Ansprüche hinaus.
Bei Kunstwerken auf Fassaden, Wänden, Böden oder anderen mit einem Grundstück oder Gebäude verbundenen Flächen verbleiben die Eigentums- und Verfügungsrechte an der körperlichen Fläche bei dem jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer.
Das Urheberrecht und die ZURKRAFT eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt.
Wird das Kunstwerk auf einer von ZURKRAFT bereitgestellten Leinwand, Platte, Skulptur, einem Objekt oder einem sonstigen beweglichen Träger geschaffen, geht das Eigentum am körperlichen Werkstück mit Fertigstellung auf ZURKRAFT über, sofern nicht vorab etwas anderes vereinbart wurde.
Das gilt auch, wenn ZURKRAFT die wesentlichen Materialien oder den Bildträger zur Verfügung stellt.
Bei von dem oder der Künstler:in mitgebrachten Werkstücken wird die Eigentumsübertragung gesondert vereinbart.
ZURKRAFT darf ein körperliches Original nur verkaufen, wenn ZURKRAFT Eigentümerin des Werkstücks oder ausdrücklich zum Verkauf berechtigt ist.
Die eingeräumten Nutzungsrechte an Abbildungen und Reproduktionen bestehen unabhängig vom Eigentum am körperlichen Original.
Der oder die Künstler:in erkennt an, dass insbesondere Fassadenkunst, Street Art, Graffiti, temporäre Installationen und Veranstaltungsflächen Veränderungen durch Witterung, Alterung, Beschädigung, Baumaßnahmen oder spätere Übergestaltung unterliegen können.
Ein Anspruch auf dauerhafte Erhaltung, Restaurierung, Zugänglichkeit oder öffentliche Präsentation besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
ZURKRAFT beziehungsweise der jeweilige Eigentümer der Fläche darf ein Kunstwerk insbesondere:
wenn hierfür sachliche, technische, wirtschaftliche, rechtliche, sicherheitsbezogene oder gestalterische Gründe bestehen.
Soweit zumutbar, soll der oder die Künstler:in vor einer geplanten vollständigen Entfernung informiert werden. Ein Zustimmungserfordernis entsteht hierdurch nicht.
Der oder die Künstler:in erklärt sich damit einverstanden, dass die Teilnahme, die Person, das Auftreten, Interviews, Statements sowie die Produktion und Entstehung des Kunstwerks fotografisch, filmisch und akustisch dokumentiert werden.
ZURKRAFT darf die Aufnahmen insbesondere:
Die Nutzung darf über Websites, soziale Netzwerke, Videoportale, Streamingplattformen, Webshops, Newsletter, Pressemedien, Printmedien, Außenwerbung, Veranstaltungen, Dokumentationen und sonstige bekannte Medien erfolgen.
ZURKRAFT darf im Zusammenhang mit der Teilnahme insbesondere folgende Angaben veröffentlichen:
Der oder die Künstler:in kann bestimmen, ob für die öffentliche Kommunikation ausschließlich der Künstlername verwendet werden soll.
Soweit gesetzlich erforderlich oder organisatorisch vorgesehen, werden die Foto-, Video-, Ton- und Persönlichkeitsrechte zusätzlich in einer gesonderten Medien- und Teilnahmevereinbarung bestätigt.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich ergänzend nach der Datenschutzerklärung der Graff Factory.
Die ZURKRAFT GmbH ist Inhaberin beziehungsweise Nutzungsberechtigte der Wort-/Bildmarke und des Markenauftritts „Graff Factory“.
Markenregisternummer: [bitte ergänzen]
Zum geschützten beziehungsweise vertraglich geregelten Markenauftritt gehören insbesondere:
Künstler:innen dürfen in sachlicher Weise darauf hinweisen, dass sie an einer Graff-Factory-Veranstaltung teilnehmen oder teilgenommen haben.
Zulässig sind beispielsweise Formulierungen wie:
„Teilnehmender Artist bei Graff Factory 2026“
oder:
„Kunstwerk entstanden im Rahmen der Graff Factory“.
Jede darüber hinausgehende Verwendung des Logos, der Wort-/Bildmarke oder des offiziellen Markendesigns bedarf der vorherigen Freigabe durch ZURKRAFT.
Dies gilt insbesondere für:
Die Freigabe soll mindestens in Textform eingeholt werden.
Ohne vorherige Freigabe darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass:
Welche Materialien, Farben, Werkzeuge, Gerüste, Arbeitsbühnen oder sonstigen Arbeitsmittel bereitgestellt werden, ergibt sich aus der jeweiligen Projektabsprache.
Ein Anspruch auf bestimmte Marken, Farbtöne, Materialmengen oder Geräte besteht nur bei ausdrücklicher Zusage.
Bereitgestellte Arbeitsmittel sind sorgfältig und ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
Verlust, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich mitzuteilen.
Leihweise überlassene Werkzeuge, Maschinen, Schutzmittel und Geräte bleiben Eigentum des jeweiligen Eigentümers und sind nach Beendigung der Arbeiten vollständig zurückzugeben.
Bei schuldhaftem Verlust oder schuldhafter Beschädigung kann Ersatz verlangt werden.
Nicht verbrauchte, von ZURKRAFT oder Projektpartnern bereitgestellte Materialien verbleiben im Eigentum des jeweiligen Bereitstellers, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Künstler:innen müssen alle Sicherheits-, Brandschutz-, Umwelt-, Zugangs- und Verhaltensregeln beachten.
Anweisungen von ZURKRAFT, Flächeneigentümer:innen, Sicherheitsdiensten, Behörden und verantwortlichen Bediener:innen technischer Anlagen sind zu befolgen.
Gerüste, Leitern, Hebebühnen und technische Anlagen dürfen nur entsprechend ihrer Bestimmung und gegebenenfalls nur nach Einweisung oder mit erforderlicher Qualifikation benutzt werden.
Vorgeschriebene oder bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung ist zu verwenden.
Künstler:innen sind verpflichtet, ZURKRAFT auf gesundheitliche oder sonstige Umstände hinzuweisen, die für die sichere Durchführung der Arbeiten wesentlich sind, soweit dies erforderlich und zumutbar ist.
Die Ausführung von Arbeiten unter erheblichem Alkohol-, Drogen- oder sonstigem berauschendem Einfluss ist untersagt.
ZURKRAFT darf die Tätigkeit aus Sicherheitsgründen untersagen oder unterbrechen.
Farben, Lacke, Sprühdosen, Lösungsmittel und sonstige Stoffe sind fachgerecht zu verwenden und zu entsorgen.
Eine Verunreinigung nicht zugewiesener Flächen, Fahrzeuge, Wege, Gewässer, Grünanlagen oder fremden Eigentums ist zu vermeiden.
Der oder die Künstler:in ist selbst dafür verantwortlich, dass die persönlichen, gesundheitlichen, aufenthaltsrechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der oder die Künstler:in selbst verantwortlich für:
Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter:innen teilnehmen.
ZURKRAFT kann einen schriftlichen Nachweis und die Anwesenheit einer volljährigen Aufsichtsperson verlangen.
Kann ein Künstler oder eine Künstlerin nicht teilnehmen, ist ZURKRAFT unverzüglich zu informieren.
Bereits erhaltene, zweckgebundene Vorschüsse oder nicht stornierbare Kosten können zurückverlangt werden, wenn die Absage vom Künstler oder von der Künstlerin zu vertreten ist und keine abweichende Vereinbarung besteht.
ZURKRAFT darf Veranstaltungen, Programmpunkte oder Produktionen insbesondere aus folgenden Gründen absagen, verschieben, verkürzen oder verändern:
Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn oder eine nicht ausdrücklich vereinbarte Vergütung besteht in diesen Fällen nicht.
Die Erstattung bereits entstandener Aufwendungen richtet sich ausschließlich nach der individuellen Vereinbarung und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
ZURKRAFT darf Künstler:innen vorübergehend oder dauerhaft von der Teilnahme ausschließen, wenn diese insbesondere:
Bei einem Ausschluss wegen eines vom Künstler oder von der Künstlerin zu vertretenden Verstoßes besteht kein Anspruch auf Honorar, Aufwendungsersatz oder Fortsetzung der Teilnahme.
Bereits eingeräumte Rechte an bis dahin geschaffenen oder dokumentierten Arbeiten bleiben bestehen, soweit ihre weitere Nutzung für ZURKRAFT zumutbar und rechtlich zulässig ist.
ZURKRAFT haftet unbeschränkt:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung persönlicher Gegenstände, Kunstmaterialien, Geräte, Fahrzeuge oder sonstigen Eigentums haftet ZURKRAFT nur nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelung.
Künstler:innen haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.
Dies gilt insbesondere für Schäden an:
ZURKRAFT verarbeitet personenbezogene Daten zur Bewerbung, Auswahl, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Vermarktung der Graff-Factory-Veranstaltungen.
Einzelheiten ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter www.graff-factory.com/datenschutz.
Vertraglich und organisatorisch relevante Erklärungen können grundsätzlich per E-Mail oder über ein von ZURKRAFT eingesetztes Bewerbungs- oder Kommunikationssystem übermittelt werden.
Soweit das Gesetz Schriftform, eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine gesonderte Erklärung verlangt, bleiben diese Anforderungen unberührt.
Künstler:innen müssen Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitteilen.
Die Teilnahmevereinbarung endet mit Abschluss der jeweiligen Veranstaltung beziehungsweise der vereinbarten Mitwirkung.
Die eingeräumten Nutzungsrechte sowie die Regelungen über Vermarktung, Markenverwendung, Haftung, Rechte Dritter und Vertraulichkeit gelten über das Ende der Teilnahme hinaus fort.
Eine Beendigung der Teilnahme führt nicht automatisch zum Erlöschen bereits eingeräumter Nutzungsrechte.
Zwingende gesetzliche Rückrufs-, Widerrufs- und Beendigungsrechte bleiben unberührt.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ist der oder die Künstler:in Kaufmann oder Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der ZURKRAFT GmbH.
Gegenüber Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sollen aus Nachweisgründen mindestens in Textform erfolgen. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der oder die Künstler:in bestätigt ausdrücklich, dass insbesondere die Regelungen in:
vor der Teilnahme zur Kenntnis genommen und akzeptiert wurden.
Dem oder der Künstler:in ist insbesondere bekannt, dass:
Veranstaltung/Projekt:
Kunstwerk/Fläche:
Name des Künstlers/der Künstlerin:
Künstlername:
Gewünschte Urheberbezeichnung:
Anschrift:
E-Mail-Adresse:
Ort, Datum:
Unterschrift Künstler:in:
Bei Minderjährigen:
Name gesetzliche Vertretung:
Unterschrift gesetzliche Vertretung: